Satzung des Vereins "Informatik-Forum Stuttgart"

(Einstimmig beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.11.00)


§ 1 Name, Sitz

Das Informatik-Forum Stuttgart (infos) ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Stuttgart. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein fördert die Wissenschaft Informatik. Ziele des Vereins sind insbesondere:

(2) Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(3) Gegenwärtige und ehemalige Mitglieder der Fakultät Informatik der Universität Stuttgart (Professoren1, Honorarprofessoren, Privat- und Hochschuldozenten, Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes, sonstige in der Fakultät hauptberuflich tätige Angestellte in einem Studiengang, den die Fakultät verantwortlich durchführt, eingeschriebene Studierende, sowie von der Fakultät Informatik vorgeschlagene Ehrendoktoren, Ehrenbürger und Ehrensenatoren) werden in der Regel durch formlosen Antrag vom Vorstand in den Verein aufgenommen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen muss, oder durch Ausschluss durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit mindestens zwei Beitragszahlungen im Rückstand ist oder wenn es grob gegen den Vereinszweck verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann verlangen, dass dieser Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins behandelt und gegebenenfalls abweichend entschieden wird. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Personen, die sich um den Verein oder um die Informatik besonders verdient gemacht haben, können von einem Gremium bestehend aus den Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums unter Vorsitz des Kuratoriumsvorsitzenden mit 5/6 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


1 Funktions- und Berufsbezeichnungen werden in dieser Satzung in der maskulinen Sprachform geführt; sie gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.


§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr, Vermögen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe jeweils für das folgende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres zu leisten.

(3) Studierende, Arbeitslose und Personen im Ruhestand zahlen einen ermäßigten Beitrag.

(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Aufwendungen und Spesen im steuerrechtlich unschädlichen Rahmen ist zulässig.

(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein darf Vermögen nur soweit ansammeln, wie dies zur Erreichung der Vereinsziele dienlich ist.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§ 6,7),
  2. der Vorstand (§ 8,9),
  3. das Kuratorium (§ 11,12).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) In dringenden Angelegenheiten oder, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen, ist eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstands durch elektronische (in Ausnahmefällen durch schriftliche) Mitteilung an die letzte bekannte Mailadresse (bzw. Anschrift) jedes Mitglieds. Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen, die für eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen betragen, gerechnet ab dem Tag, der auf die Absendung der Einladung folgt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, in der Regel durch den Vorsitzenden, geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstands verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Personen oder mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind (vgl. aber § 13 (1)).

(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Protokoll kann beim Vorstand des Vereins eingesehen werden. Ein Auszug aus dem Protokoll soll elektronisch abrufbar sein.

(7) Jedes ordentliche Mitglied kann in der Mitgliederversammlung durch eine Stimme vertreten sein. Jede Person in der Mitgliederversammlung kann aber höchstens zwei Stimmen besitzen, wobei eine Stimme aus der Mitgliedschaft als Einzelperson und eine Stimme aus der Vertretung einer juristischen Person oder eines nichtrechtsfähigen Vereins stammen muss.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(10) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums erfordert in den ersten beiden Wahlgängen mindestens die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder; in einem dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(11) Ein Mitglied des Vorstands oder des Kuratoriums kann nur durch Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     a)
Wahl oder Abwahl von Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums,
     b)
Ausschluss von Mitgliedern (gemäß § 3 (4)),
     c)
Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichts der Rechnungsprüfer,
     d)
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
     e)
Wahl der Rechnungsprüfer für das jeweils laufende Geschäftsjahr,
     f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
     g)
Stellungnahme zum Haushaltsplan,
     h)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
     i)
Einrichtung und Auflösungvon Arbeitskreisen,
     j)
Auflösung des Vereins.

(2) Für gewisse Aufgabenbereiche (z.B. für vereinsfördernde Veranstaltungen, für Ehrungen, für wissenschaftliche Fragen oder für Kooperationen) können zeitlich befristete oder unbefristete Arbeitskreise eingerichtet werden, die der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zuarbeiten oder bestimmte klar umrissene Aufgaben in eigener Verantwortung erledigen. Aufgaben und Zusammensetzung sind bei der Einrichtung jedes Arbeitskreises festzulegen. Sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen, ist der Vorstand berechtigt, Arbeitskreise vorläufig einzurichten; diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Einrichtung vorzuschlagen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; die Amtszeit beginnt mit dem folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl ist nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds möglich.

(3) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nach außen. Die Vertretung nach innen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung beider Personen durch den Schatzmeister.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, informiert die Mitglieder, wird im Sinne des Vereinszwecks tätig, verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushalt auf. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 3).

(2) Der Vorstand stellt rechtzeitig den Jahresabschluss auf und veranlasst die Prüfung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Die Mitglieder können den geprüften Jahresabschluss beim Vorstand einsehen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsführung unterstützt werden.

(6) Die Mitglieder des Vorstands können - unter Berücksichtigung von § 4 (6) - für ihre Tätigkeit für den Verein eine Entschädigung erhalten, deren Höhe vom Kuratorium festgelegt wird.

§ 10 Geschäftsführung

Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. Das dafür notwendige Personal wird vom Vorstand eingestellt. Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstands und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern, von denen sechs durch die Mitgliederversammlung und eines vom erweiterten Fakultätsrat der Fakultät Informatik der Universität Stuttgart gewählt werden. Mindestens vier müssen Mitglieder des Vereins sein. Unter den Mitgliedern sollen sich mindestens drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft oder der Verwaltung befinden. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsstelle können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.

(2) Unter der Leitung des ältesten Mitglieds des Kuratoriums wählt das Kuratorium eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr. An seinen Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vereins und der Dekan der Fakultät Informatik der Universität Stuttgart mit beratender Stimme teil. § 9 (3) und (4) gelten entsprechend.

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. In einem Geschäftsjahr sollen nicht mehr als vier Kuratoriumsmitglieder gewählt werden.

(5) Falls kein Kuratorium eingesetzt ist, übernimmt die Mitgliederversammlung die Aufgaben des Kuratoriums.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für grundsätzliche Beschlüsse zu strukturellen und finanziellen Fragen. Es wirkt bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 (5) mit.

(2) Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss entgegen und verabschiedet den vom Vorstand vorgelegten Haushalt für das kommende Geschäftsjahr. Die Stellungnahme der Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu behandeln.

(3) Im Falle zweckbezogener Zuwendungen durch Dritte kann der Vorstand festlegen, dass weitere Personen als Gäste zu den Kuratoriumsberatungen über einzelne Positionen des Haushalts hinzugezogen werden; diesen Personen kann bezüglich der Ausgabe gewisser Zuwendungen ein Vetorecht eingeräumt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist auf diesen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird mit einer Frist von drei bis fünf Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Stuttgart zwecks Verwendung für Wissenschaft, Forschung und Ausbildung im Bereich der Informatik


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